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15.02.2012

LAG Schleswig-Holstein: Betriebsrat muss umfassend über fristlose Kündigung unterrichtet werden

Vor einer Kündigung wegen Diebstahls oder des Verdachts eines Diebstahls muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat nicht nur die von ihm festgestellten Fakten mitteilen, sondern auch den Verlauf des Arbeitsverhältnisses und seine Interessenabwägung.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz, aber mit einer anderen Begründung:

Danach sei die Kündigung der Arbeitnehmerin einer Badeanstalt bereits aus formellen Gründen unwirksam gewesen, weil dem Betriebsrat zu wenig mitgeteilt wurde. Grundsätzlich müsse der Arbeitgeber dem Betriebsrat mehr als nur die konkreten Fakten mitteilen, aus denen sich der Verdacht des Diebstahls ergebe. Er müsse ihn in der Anhörung auch über Abmahnungen und Ermahnungen informieren und schildern, welche Gesichtspunkte er vor seinem Kündigungsentschluss wie gegeneinander abgewogen habe (Urt. v. 10.01.2012, Az. 2 Sa 305/11).

Geklagt hatte eine 41-jährige Frau, die seit 1999 als Reinigungskraft in einer Badeanstalt tätig war. 2009 erhielt sie eine Abmahnung wegen Verlassens des Geländes ohne vorherige Abmeldung. Danach wurde sie noch zweimal ermahnt.

Des Weiteren wurde die Klägerin im Betrieb dabei ertappt, wie sie das Fundsachenregal durchsuchte und ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber einen Tauchring mitnahm. Der Arbeitgeber hegte den Verdacht des Diebstahls. Er gab der Frau Gelegenheit, sich zu dem Geschehen zu äußern. Nach ihren Angaben hatte sie den verlorenen Tauchring ihres Sohnes gesucht und Kleidungsstücke aus ihrem Spind geholt.

Daraufhin schilderte der Arbeitgeber dem Betriebsrat den Sachverhalt und hörte ihn zu einer beabsichtigten Kündigung wegen des Verdachts des Diebstahls an. Die Abmahnung und die Ermahnungen erwähnte er nicht. Auch begründete er nicht, was ihn erwogen hatte, trotz der langen Betriebszugehörigkeit zu kündigen. Danach wurde, trotz Bedenken des Betriebsrates, eine fristlose und vorsorglich eine fristgemäße Kündigung ausgesprochen.

Die Revision wurde gegen dieses Urteil nicht zugelassen.

Quelle: age/LTO-Redaktion mehr Informationen auf www.lto.de 

 

 

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