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13.02.2012

Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG)

Mit Artikel 23 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) wird § 14 Abs. 3 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) mit Wirkung vom 1. April 2012 geändert. Danach ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und weitere Voraussetzungen vorliegen.

 

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